Bei den Mitgliedschaften wird unterschieden zwischen:

Arbeitgebermitglieder können die im Genossenschaftswesen tätigen oder diesem nahestehenden Unternehmen werden.

Die Mitgliedschaften i. S. der §§ 4 - 6 können, vereinfacht gesagt, nur von Mitarbeitern unserer Arbeitgebermitglieder erworben werden.