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Bei den Mitgliedschaften wird unterschieden zwischen:
- Arbeitgebermitgliedern (§ 3 der Satzung)
- Ordentlichen Mitgliedern (§ 4 der Satzung)
- Außerordentlichen Mitgliedern (§ 5 der Satzung)
- Beitragsfreien Mitgliedern (§ 6 der Satzung)
Arbeitgebermitglieder können die im Genossenschaftswesen tätigen oder diesem nahestehenden Unternehmen werden.
Die Mitgliedschaften i. S. der §§ 4 - 6 können, vereinfacht gesagt, nur von Mitarbeitern unserer Arbeitgebermitglieder erworben werden.