Mit der Grundversicherung verbinden sich folgende Leistungsarten:

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Altersrenten ab Alter 65 (§ 4 Nr. 2 AVB GV)
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vorgezogene Altersrenten ab Alter 60, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird
(§ 4 Nr. 3 AVB GV)
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Kapitalabfindung der Altersrenten bzw. der vorgezogenen Altersrenten
(§ 3 Nr. 3 AVB GV) - gilt nur für die vorgenannten Rentenarten -
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Erwerbsminderungsrenten (§ 4 Nr. 4 AVB GV)
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Hinterbliebenenrenten (§ 6 AVB GV)

Bei den Erwerbsminderungs- und den Hinterbliebenenrenten erhöhen sich die Leistungen durch die überschußfinanzierte Zurechnungszeit, sofern die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.


Die Individualversicherung ist als Bausteintarif konzipiert. Das bedeutet, eine Rentenversicherung bildet immer den Grundbaustein, zu dem wahlweise eine Erwerbsminderungs- und/oder eine Hinterbliebenenversorgung hinzugewählt werden kann (§ 3 Nr. 1 AVB IV). Es gibt also folgende Möglichkeiten:

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Altersrenten ab Alter 65 (§ 4 Nr. 2 AVB IV)
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vorgezogene Altersrenten ab Alter 60, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird (§ 4 Nr. 3 AVB IV)
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Kapitalabfindung der Altersrenten bzw. der vorgezogenen Altersrenten (§ 3 Nr. 3 AVB IV) - sofern nicht gem. § 10 a EStG (Riesterrente) gefördert.

Sofern hinzugewählt:

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Erwerbsminderungsrenten (§ 4 Nr. 4 AVB IV)
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Hinterbliebenenrenten (§ 6 AVB IV).

Die Individualversicherung eignet sich in besonderer Weise für Mitarbeiter, die im Rahmen des § 10 a EStG (Riesterrente) Beiträge für den Aufbau einer Eigenvorsorge einzahlen wollen. Durch die Möglichkeit, die Vorsorge bausteinartig zusammenzustellen, kann die Versorgung auf die individuelle Lebenssituation ausgerichtet werden.


Zu § 10 a Abs. 2a VAG (ab 22.12.2007)

Die Leistungen der Pensionskasse werden auch unter Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung versicherungsmathematisch kalkuliert.

Dieser Kalkulation liegen die Richttafeln von Dr.Klaus Heubeck (Heubeck AG, Köln) zugrunde.