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Ordentliche, außerordentliche und beitragsfreie Mitglieder können die Individualversicherung abschließen. In besonderen Fällen kann auch der Arbeitgeber diese Versicherung wählen (§ 1 Nr. 3 AVB). Die Individualversicherung ist zugänglich, wenn
- eine Aufnahme in der Grundversicherung wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr möglich ist
- ein gemäß § 10 a EStG geförderter Beitrag eingezahlt werden soll (Riester-Rente)
- Beiträge des Arbeitgebers aus einer gehaltstariflichen Regelung fließen sollen
- der Mitarbeiter über seinen Anteil in der Grundversicherung hinaus Entgeltumwandlung nutzen will
- der Mitarbeiter freiwillig neben der Grundversicherung höhere Beiträge einzahlen will.